Nichtanhandnahme Strafverfahren | Kantonale Staatsanwaltschaft
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
E. 2 C.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staats- anwaltschaft vom 8. Mai 2019, SUB 2018 527);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die kantonale Staatsanwaltschaft am 8. Mai 2019 im Strafverfahren gegen C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verfügte, es werde keine Strafuntersuchung durchgeführt;
- dass der Beschwerdeführer am 14. Juni 2019 fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob (KG-act 1);
- dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juni 2019 eine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe angesetzt wurde, weil diese die An- forderungen an eine rechtsgenügende Beschwerde nicht erfüllte (KG-act. 4);
- dass der Beschwerdeführer keine Verbesserung einreichte und mit Ein- gabe vom 26. Juni (Postaufgabe: 29. Juni 2019) seine Beschwerde zurückzog (KG-act. 8);
- dass damit das Verfahren abzuschreiben ist und die Abschreibung ge- stützt auf § 40 Abs. 2 JG i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsit- zenden fällt;
- dass keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden und also mangels Aufwands keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
- dass die (wegen des Rückzugs reduzierten) Kosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 100.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R, inkl. Kopie des Beschwerderückzugs vom 26. Juni 2019), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, inkl. Kopie des Beschwerderückzugs vom
- Juni 2019), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A, inkl. Kopie des Beschwerderückzugs vom 26. Juni 2019) sowie nach definitiver Erledi- gung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 2. Juli 2019 sl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 1. Juli 2019 BEK 2019 115 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen
1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
2. C.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staats- anwaltschaft vom 8. Mai 2019, SUB 2018 527);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die kantonale Staatsanwaltschaft am 8. Mai 2019 im Strafverfahren gegen C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verfügte, es werde keine Strafuntersuchung durchgeführt;
- dass der Beschwerdeführer am 14. Juni 2019 fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob (KG-act 1);
- dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juni 2019 eine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe angesetzt wurde, weil diese die An- forderungen an eine rechtsgenügende Beschwerde nicht erfüllte (KG-act. 4);
- dass der Beschwerdeführer keine Verbesserung einreichte und mit Ein- gabe vom 26. Juni (Postaufgabe: 29. Juni 2019) seine Beschwerde zurückzog (KG-act. 8);
- dass damit das Verfahren abzuschreiben ist und die Abschreibung ge- stützt auf § 40 Abs. 2 JG i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsit- zenden fällt;
- dass keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden und also mangels Aufwands keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
- dass die (wegen des Rückzugs reduzierten) Kosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 100.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R, inkl. Kopie des Beschwerderückzugs vom 26. Juni 2019), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, inkl. Kopie des Beschwerderückzugs vom
26. Juni 2019), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A, inkl. Kopie des Beschwerderückzugs vom 26. Juni 2019) sowie nach definitiver Erledi- gung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 2. Juli 2019 sl